Wohnungsbewerbung: Anschreiben, Selbstauskunft und Anlagen
Auf eine gute Wohnung kommen dutzende Bewerbungen. Wer eine vollständige, saubere Mappe schickt, landet auf dem kleinen Stapel. Dieser Generator baut dir Anschreiben, Mieterselbstauskunft und Anlagenliste in wenigen Minuten - und sagt dir, welche Fragen dein Vermieter überhaupt nicht stellen darf.
Deine Daten bleiben auf deinem Gerät
Der Generator läuft vollständig in deinem Browser. Es gibt keinen Server, der deine Eingaben entgegennimmt - Einkommen, Adresse und Kontaktdaten werden nicht übertragen und standardmäßig auch nicht gespeichert. Schließt du den Tab, sind sie weg.
Redaktion Wohnstarter24 · Zuletzt aktualisiert:
Redaktionell geprüft
Faktenstand:
Prüfung: Wohnstarter24 Redaktion
Methodik: Der Fragenkatalog folgt der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zu Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen (Version 2.0, Januar 2026), ergänzt um §19 AGG und BGH-Rechtsprechung. Kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Annahmen sind auf dieser Seite oder im Quellenbereich verlinkt.
Eckdaten
Die Wohnung
Vermieter / Hausverwaltung
Beginnt der Name mit "Frau" oder "Herr", wird die Anrede automatisch persönlich.
Du
Beruf und Einkommen
Faustregel der Vermieter: die Kaltmiete sollte höchstens ein Drittel des Nettoeinkommens ausmachen.
Haushalt
Nach dem Kleintier-Urteil des BGH (VIII ZR 340/06) darf dein Vermieter Kleintiere in geschlossenen Behältnissen gar nicht abfragen - du musst das also nicht angeben.
Zwei Sätze über dich
Konkret schlägt nett. "Ich bin ruhig und zuverlässig" schreibt jeder - schreib lieber, was dich zu einem pflegeleichten Mieter macht.
Dein Anschreiben
Drei Tonalitäten, damit dein Schreiben nicht klingt wie die 40 anderen aus demselben Generator. Sachlich passt bei Hausverwaltungen und Genossenschaften.Freundlich passt bei privaten Vermietern, die selbst im Haus wohnen.Knapp passt, wenn du per Portal-Formular oder Messenger antwortest.
Mieterselbstauskunft
Dieses Formular enthält ausschließlich Fragen, die die Datenschutzkonferenz in ihrem Musterfragebogen als zulässig einstuft. Name, Adresse, Beruf und Einkommen übernimmt es aus dem Anschreiben - hier kommen nur noch die drei Bonitätsfragen dazu.
Gemeint ist die Schwelle aus §543 Abs. 2 Nr. 3 BGB: zwei Monate hintereinander mehr als eine Monatsmiete offen, oder über einen längeren Zeitraum insgesamt zwei Monatsmieten. Ein einmalig verspäteter Dauerauftrag zählt nicht.
Nur relevant bei geförderten Wohnungen. "Nein" blendet die Zeile aus dem Dokument aus.
Dokument
Anlagen-Checkliste
von beisammen. Wichtig ist nicht nur, was du brauchst, sondern wie lange es dauert - der WBS ist der Grund, warum Bewerbungen zu spät kommen.
Zum Mitnehmen
Diese Fragen darf dein Vermieter nicht stellen
Viele Selbstauskunftsformulare enthalten Fragen, die der Vermieter gar nicht stellen darf. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat im Januar 2026 eine überarbeitete Orientierungshilfe samt Musterfragebogen veröffentlicht - das ist der derzeit klarste Maßstab dafür, was zulässig ist. Ihr Grundsatz: Gefragt werden darf nur, was in einem objektiven Zusammenhang mit dem Mietverhältnis steht.
Wann darf was gefragt werden?
Entscheidend ist nicht nur ob, sondern wann. Die Aufsichtsbehörden unterscheiden drei Stufen - und die meisten Übergriffe passieren, weil Vermieter auf Stufe 1 schon Stufe-3-Unterlagen verlangen.
-
Stufe 1
Besichtigungstermin
Name und eine Kontaktmöglichkeit - mehr nicht. Deinen Ausweis darfst du vorzeigen, kopiert wird er nicht. Angaben zu deinen wirtschaftlichen Verhältnissen sind hier in aller Regel noch nicht erforderlich.
-
Stufe 2
Du willst die Wohnung wirklich
Jetzt darf die Selbstauskunft kommen: Zahl der einziehenden Personen, Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, geplante Tierhaltung und die Bonitätsfragen. Nachweise noch nicht.
-
Stufe 3
Du hast den Zuschlag
Erst jetzt darf er Belege sehen: Gehaltsnachweise als geschwärzte Kopie und einen zweckgebundenen Bonitätsnachweis. Direkt danach wird der Vertrag unterschrieben.
Zulässig und unzulässig im Überblick
Diese Fragen sind zulässig
Ab Stufe 2, sofern nicht anders vermerkt.
- Name, Vorname, Anschrift und eine Kontaktmöglichkeit (schon ab Stufe 1)
- Anzahl der einziehenden Personen, aufgeteilt in Erwachsene und Kinder
- Beruf und Arbeitgeber
- Nettoeinkommen - es genügt aber die Bestätigung, dass dir monatlich mindestens ein bestimmter Betrag für die Miete zur Verfügung steht
- Geplante Tierhaltung - außer bei Kleintieren im Käfig oder Aquarium
- Eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren
- Räumungstitel wegen Mietrückständen in den letzten 5 Jahren
- Erhebliche Mietrückstände im laufenden Mietverhältnis
- Gehaltsnachweise und Bonitätsnachweis - aber erst auf Stufe 3
Diese Fragen sind unzulässig
Du musst sie nicht beantworten.
- Schwangerschaft, Kinderwunsch, Heiratsabsichten - Kernbereich privater Lebensgestaltung
- Familienstand
- Religion, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit
- Gesundheit, Behinderung, sexuelle Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit - besondere Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO
- Parteizugehörigkeit und Mitgliedschaft im Mieterverein
- Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren - hier zählt nur die Bonität
- Dauer deines Arbeitsverhältnisses - sagt in einer mobilen Arbeitswelt nichts über die Zukunft aus
- Gründe deiner monatlichen Belastungen (Unterhalt, Kredite)
- Kontaktdaten deines bisherigen Vermieters
- Eine Kopie deines Personalausweises - auch keine geschwärzte
- Die kostenlose SCHUFA-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO
- Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Was passiert, wenn du falsch antwortest?
Bei einer unzulässigen Frage
Die Datenschutzkonferenz formuliert es unmissverständlich: unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Wo keine Antwortpflicht besteht, gibt es auch keine arglistige Täuschung - der Vermieter kann den Vertrag also weder nach §123 BGB anfechten noch deswegen kündigen. Das ist das oft zitierte "Recht zur Lüge".
Ehrlich dazugesagt: Diese Rechtsfigur stammt aus dem Arbeitsrecht und ist für die Wohnraummiete nicht höchstrichterlich bestätigt. Im Streitfall müsstest du darlegen, dass die Frage unzulässig war. Wer das Risiko meiden will, lässt das Feld leer, statt zu verneinen.
Bei einer zulässigen Frage
Hier wird es teuer. Der Vermieter kann den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§123 BGB) - ein Jahr lang ab dem Tag, an dem er die Täuschung entdeckt, und mit Rückwirkung auch dann, wenn du längst eingezogen bist. Parallel kommt die fristlose Kündigung nach §543 Abs. 1 BGB in Betracht.
Der BGH hat 2014 entschieden, dass eine erfundene Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche vorvertragliche Pflichtverletzung ist (VIII ZR 107/13). Einen Automatismus gibt es nicht, es bleibt eine Abwägung im Einzelfall - aber Falschangaben zum Einkommen haben schon zu rechtskräftigen Räumungsurteilen geführt.
Und wenn du wegen deiner Herkunft abgelehnt wirst?
Dann greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Über die viel zitierte "50-Wohnungen-Regel" kursiert dabei viel Halbwissen. Der tatsächliche Wortlaut von §19 Abs. 5 AGG: Die Vermietung ist in der Regel kein Massengeschäft, wenn ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Drei Präzisierungen, die fast überall fehlen:
- Es ist nur eine Regelvermutung, keine Bereichsausnahme - sie lässt sich widerlegen.
- Sie betrifft nur Absatz 1, also die Merkmale Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.
- Bei rassistischer oder ethnischer Diskriminierung gilt das Verbot über §19 Abs. 2 in Verbindung mit §2 Abs. 1 Nr. 8 AGG immer - auch beim Vermieter mit einer einzigen Wohnung.
Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung musst du innerhalb von zwei Monaten geltend machen (§21 Abs. 5 AGG). Das ist knapp - wenn dir bei einer Absage etwas gesagt wurde, das nach Diskriminierung klingt, notiere es sofort mit Datum und Wortlaut und wende dich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Dass die Aufsichtsbehörden das ernst nehmen, zeigt ein Fall aus Bremen: Dort verhängte die Landesdatenschutzbeauftragte 2022 ein Bußgeld von 1,9 Millionen Euro gegen eine Wohnungsgesellschaft, die zu tausenden Mietinteressenten Daten zu Hautfarbe, Herkunft, Religion und Gesundheit erfasst hatte.
Häufige Fragen
Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Version 2.0, Januar 2026) sind unter anderem unzulässig: Fragen nach Schwangerschaft, Kinderwunsch und Heiratsabsichten, nach Religion, ethnischer Herkunft und Staatsangehörigkeit, nach Parteizugehörigkeit und Mitgliedschaft in einem Mieterverein, nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren, nach dem Familienstand sowie nach der Dauer deines Arbeitsverhältnisses. Auch die Kontaktdaten deines bisherigen Vermieters darf er nicht verlangen. Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit und sexuelle Orientierung sind besondere Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO und damit ebenfalls tabu.
Nein. Die Datenschutzkonferenz stellt ausdrücklich fest, dass unzulässige Fragen nicht beantwortet werden müssen. Wer darauf keine Antwort schuldet, täuscht auch nicht arglistig - eine Anfechtung nach §123 BGB oder eine Kündigung lässt sich darauf nicht stützen. Dieses "Recht zur Lüge" ist allerdings eine aus dem Arbeitsrecht übertragene Rechtsfigur; eine BGH-Entscheidung, die es für die Wohnraummiete ausdrücklich bestätigt, gibt es nicht. Im Streitfall musst du darlegen, dass die Frage unzulässig war - wer das Risiko scheut, lässt das Feld lieber leer.
Dann wird es ernst. Der Vermieter kann den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB anfechten - innerhalb eines Jahres ab Entdeckung und mit Rückwirkung auch nach dem Einzug. Zusätzlich kommt eine fristlose Kündigung nach §543 Abs. 1 BGB in Betracht: Der BGH hat 2014 entschieden, dass eine erfundene Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche vorvertragliche Pflichtverletzung darstellt (VIII ZR 107/13). Einen Automatismus gibt es nicht, es bleibt eine Einzelfallabwägung - aber Falschangaben zu Einkommen oder Zwangsvollstreckungen haben schon zu rechtskräftigen Räumungsurteilen geführt.
Beides nicht. Laut Datenschutzkonferenz ist das Anfertigen einer Ausweiskopie nicht erforderlich und damit unzulässig - du darfst deinen Ausweis vorzeigen, mehr nicht. Und die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf der Vermieter ebenfalls nicht anfordern, weil sie deutlich mehr über deine wirtschaftlichen Verhältnisse verrät, als für die Bonitätsprüfung nötig ist. Zulässig ist ein zweckgebundener Bonitätsnachweis wie der SCHUFA-BonitätsCheck - und den auch erst, wenn der Vermieter sich für dich entschieden hat.
Erst auf der letzten Stufe, also nachdem er sich für dich entschieden hat und unmittelbar vor Vertragsschluss. Bei der Besichtigung sind Angaben zu deinen wirtschaftlichen Verhältnissen in aller Regel gar nicht erforderlich. Nachweise gibst du als Kopie heraus und schwärzt alles, was nichts mit deiner Bonität zu tun hat - Konfession, Krankenkasse, Kontonummer. Die Datenschutzkonferenz rät im Musterfragebogen sogar ausdrücklich davon ab, Unterlagen unaufgefordert mitzuschicken.
Nein. Anschreiben, Selbstauskunft und Checkliste entstehen ausschließlich in deinem Browser. Es gibt keinen Server, der deine Eingaben empfängt - Einkommen, Adresse und Kontaktdaten verlassen dein Gerät nicht. Standardmäßig wird auch nichts gespeichert: Schließt du den Tab, sind die Daten weg. Nur wenn du das Speichern oben aktiv einschaltest, legt der Generator die Eingaben lokal im Browser (localStorage) ab - und du kannst sie jederzeit über "Alle Daten löschen" wieder entfernen.
Quellen & weiterführende Links
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe zu Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen (V2.0, Januar 2026) – Der maßgebliche Katalog der Aufsichtsbehörden: welche Frage auf welcher Stufe zulässig ist
- Datenschutzkonferenz: Musterfragebogen zur Selbstauskunft (Anlage zur Orientierungshilfe) – Das amtliche Muster - Grundlage der Selbstauskunft in diesem Generator
- §19 AGG - Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot – Wann Diskriminierung bei der Wohnungsvermietung verboten ist - und die viel zitierte 50-Wohnungen-Regel im Wortlaut
- BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 (Pressemitteilung 199/2009) – Kein Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gegen den alten Vermieter
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Fragen und Antworten zum Wohnungsmarkt – Was gilt als Diskriminierung bei der Wohnungssuche und welche Fristen du einhalten musst
- SCHUFA-BonitätsCheck (Produktseite) – Preis, Umfang und Gültigkeit des Bonitätsnachweises für Vermieter - Stand August 2026
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit mit einem Vermieter hilft dir der Deutsche Mieterbund oder ein Fachanwalt für Mietrecht weiter.
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