Finanzen § 24 Abs. 3 SGB II Stand 2026

Erstausstattung vom Jobcenter

Bett, Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Lampen, Gardinen: Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht und zum ersten Mal eine eigene Wohnung einrichtet, hat Anspruch auf einen Zuschuss - kein Darlehen, keine Rückzahlung.

Redaktion Wohnstarter24 · Zuletzt aktualisiert:

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Prüfung: Wohnstarter24 Redaktion

Methodik: Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit § 24 Abs. 3 und Abs. 6, § 22 Abs. 5, § 27 Abs. 2 und § 37 SGB II sowie § 31 SGB XII im Wortlaut abgeglichen. Für die Höhe nennt das Gesetz bewusst keine Beträge - § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II überlässt Pauschalen den Kommunen. Die auf dieser Seite genannten Spannen stammen aus zwei veröffentlichten kommunalen Richtlinien (Fachanweisung Hamburg vom 01.12.2017 als untere, Rundschreiben Soz Nr. 06/2017 des Landes Berlin mit Beträgen auf dem Stand Juni 2024 als obere Grenze) und sind ausdrücklich nur eine Größenordnung, kein Anspruch.

Quellen und Annahmen sind auf dieser Seite oder im Quellenbereich verlinkt.

1 Deine Situation

Wie ist deine finanzielle Lage?
Warum brauchst du eine Erstausstattung? (Mehrfachauswahl)

Nichts davon trifft zu? Dann geht es meist um Ersatz oder Reparatur - und die sind im Regelbedarf enthalten, nicht in der Erstausstattung.

Zwei Fragen noch

Hast du schon eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters?

Hast du schon Möbel oder Geräte gekauft?

Ein Anspruch ist wahrscheinlich

Deine Situation passt auf die Fälle, für die die Erstausstattung gedacht ist. Beantrage sie jetzt - vor dem Kauf.

Grenzfall - hier hängt viel am Einzelfall

Lies die Hinweise unten genau und lass dir die Auskunft der Behörde schriftlich geben.

Ein Anspruch ist eher unwahrscheinlich

Die Hinweise unten erklären, woran es liegt - und was sonst noch geht.

2 Was fehlt dir? Bedarfsliste

Hak alles ab, was du nicht hast und auch nicht mitbringen kannst. Die Auswahl wird lokal in deinem Browser gespeichert und wandert unten automatisch in den Musterantrag.

ausgewählt

Wie viele Personen ziehen ein?

In einer WG bekommt jede Person grundsätzlich die Pauschale für einen Ein-Personen-Haushalt. Für gemeinsam genutzte Räume und Geräte prüft die Behörde, ob nur ein anteiliger Bedarf besteht.

Größenordnung, mit der du rechnen kannst

Wohnungseinrichtung (Möbel, Hausrat, Lampen, Gardinen):

Ausgewählte große Haushaltsgeräte:

Das ist keine Zusage und kein Anspruch. Das Gesetz nennt bewusst keine Beträge - jede Kommune legt ihre Pauschalen selbst fest (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Die Spanne stammt aus den veröffentlichten Richtlinien von Hamburg (untere Grenze, Stand 2017) und Berlin (obere Grenze, Stand Juni 2024). Deine Kommune kann darunter oder darüber liegen. Frag beim Jobcenter nach der geltenden Pauschalenliste - der Musterantrag unten tut das für dich.

3 Dein Musterantrag

Fülle aus, was du weißt - der Rest bleibt als Platzhalter stehen. Alles passiert in deinem Browser, es wird nichts übertragen.

Fertiger Antragstext

Schick den Antrag per Post (am besten mit Einwurf-Einschreiben), gib ihn persönlich mit Eingangsstempel ab oder nutze das Kontaktformular deines Jobcenters. Bewahre einen Nachweis über das Datum auf - genau darauf kommt es an.

Was die Erstausstattung ist - und was nicht

Der Regelbedarf beim Grundsicherungsgeld deckt Essen, Kleidung, Strom und Nahverkehr ab. Eine komplette Wohnungseinrichtung kann davon niemand bezahlen. Deshalb nimmt § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II die „Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" ausdrücklich aus dem Regelbedarf heraus: Sie wird gesondert erbracht, und zwar als Beihilfe - also als Zuschuss, den du nicht zurückzahlst.

Für Menschen, die Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, steht dieselbe Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII; zuständig ist dann das Sozialamt.

Das ist in der Regel drin

  • Bett mit Lattenrost, Matratze, Bettzeug
  • Kleiderschrank, Kommode, Regal
  • Tisch und Stühle
  • Herd oder Kochgelegenheit
  • Kühlschrank
  • Waschmaschine
  • Küchen- und Badmobiliar, Spüle
  • Lampen und Leuchtmittel
  • Gardinen, Rollos oder Vorhänge
  • Geschirr, Besteck, Töpfe
  • Putzzeug, Eimer, Mülleimer
  • Lieferung und Anschluss der Großgeräte

Das ist in der Regel nicht drin

  • Fernseher, Stereoanlage, Spielkonsole
  • Computer und Handy
  • Ersatz für kaputte oder abgenutzte Sachen
  • Reparaturen
  • Was laut Mietvertrag zur Wohnung gehört
  • Zweitgeräte und Deko
  • Geschirrspüler (nur in Ausnahmefällen aus gesundheitlichen Gründen)
  • Ein einzelner Stuhl bei sonst vollständiger Einrichtung
  • Teppichboden (nur bei Kleinkindern oder aus gesundheitlichen Gründen)

Dass Fernsehgeräte nicht dazugehören, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden (Urteil vom 9. Juni 2011, B 8 SO 3/10 R): Sie dienen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, und die ist über den Regelbedarf abgedeckt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Ersatzbeschaffung. Erstausstattung heißt wirklich „zum ersten Mal". Geht die Waschmaschine nach drei Jahren kaputt, ist das ein Erhaltungsbedarf - dafür gibt es höchstens ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, das anschließend monatlich vom Regelbedarf einbehalten wird.

Wie viel Geld gibt es?

Das Gesetz nennt bewusst keine Zahl. § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II erlaubt Pauschalbeträge, und Satz 6 verlangt nur, dass sie sich an „geeigneten Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerten" orientieren. Jede Kommune legt ihre eigene Liste fest - und die Unterschiede sind erheblich. Zwei veröffentlichte Beispiele:

Position Hamburg
Stand 2017
Berlin
Stand Juni 2024
Wohnungseinrichtung, 1 Person809 €1.499 €
Wohnungseinrichtung, 2 Erwachsene1.086 €2.032 €
je weiteres Kind224 €303 €
Elektroherd240 €288 €
Kühlschrank220 €225 €
Waschmaschine270 €302 €
Küchenspüle mit Unterschrank157 €in der Pauschale

Für eine alleinstehende Person mit Herd, Kühlschrank und Waschmaschine landet man damit grob zwischen 1.500 und 2.300 Euro. Andere Kommunen liegen darunter oder darüber - deshalb nennen wir hier nur Spannen. Frag dein Jobcenter direkt nach der geltenden Pauschalenliste. Manche Kommunen zahlen Geld, andere geben Gutscheine für Möbelhäuser oder Sozialkaufhäuser aus; beides ist nach § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II zulässig.

Lieferung und Anschluss der großen Haushaltsgeräte sind zusätzlich zu übernehmen, wenn du das nicht selbst schaffst - Berlin setzt dafür pauschal 49 Euro Lieferung und 39 Euro Anschluss an.

Unter 25? Diese Reihenfolge musst du einhalten

Das ist die Falle, in die die meisten jungen Leute tappen. Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, braucht nach § 22 Abs. 5 SGB II eine Zusicherung des kommunalen Trägers, bevor der Mietvertrag unterschrieben ist. Ohne diese Zusicherung übernimmt das Jobcenter weder Miete und Heizung noch - über § 24 Abs. 6 SGB II - die Erstausstattung.

Das Jobcenter muss zusichern, wenn einer dieser Gründe vorliegt:

  • Du kannst aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung deiner Eltern verwiesen werden (Gewalt, Sucht im Elternhaus, massive Konflikte, Enge).
  • Der Umzug ist für deine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu weit weg).
  • Es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor.

Die richtige Reihenfolge lautet also:

  1. Wohnungsangebot besorgen (noch nicht unterschreiben!)
  2. Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II schriftlich beantragen und abwarten
  3. Erstausstattung beantragen
  4. Mietvertrag unterschreiben
  5. Erst nach der Bewilligung kaufen

Auch ohne laufenden Leistungsbezug möglich

Ein Punkt, den viele nicht kennen: Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II gibt es die Erstausstattung auch für Menschen, die keine Leistungen zum Lebensunterhalt brauchen, den Bedarf für die Einrichtung aber trotzdem nicht aus eigenen Kräften decken können. Das Jobcenter darf dabei nach Satz 4 das Einkommen berücksichtigen, das du in bis zu sechs Monaten nach der Entscheidung erzielst.

Wer also eine Ausbildungsvergütung oder ein kleines Gehalt bezieht und vor dem Umzug in die erste eigene Wohnung steht, sollte den Antrag stellen. Er kostet nichts außer einer Briefmarke. Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings: Studierende und Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II von den SGB-II-Leistungen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 SGB II lässt für sie nur Mehrbedarfe und die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 zu - die Wohnungserstausstattung (Nummer 1) gehört nicht dazu.

Wichtig für Studierende und Azubis: Ausgeschlossen ist nur die Wohnungserstausstattung. Die Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt steht dir nach § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ausdrücklich zu - auch mit BAföG. Wer schwanger ist und sein erstes Kind erwartet, sollte diesen Antrag also trotzdem stellen.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Ein Ablehnungsbescheid ist nicht das Ende. Du kannst innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen, formlos und kostenlos. Ein Satz genügt zunächst: „Gegen den Bescheid vom [Datum], Az. [...], lege ich Widerspruch ein. Eine Begründung reiche ich nach." Damit ist die Frist gewahrt.

Für die Begründung hol dir Hilfe bei einer Sozialberatung. Häufige und gut angreifbare Ablehnungsgründe sind: pauschale Behauptungen, du hättest Hausrat (das muss die Behörde belegen), zu niedrig angesetzte Pauschalen ohne nachvollziehbare Erfahrungswerte, oder die falsche Einordnung als Ersatzbeschaffung.

Wo du günstig einrichtest, während du wartest

Bis die Bewilligung da ist, vergehen oft Wochen. Sozialkaufhäuser, Möbelbörsen von Caritas und Diakonie, Verschenkegruppen, Kleinanzeigen und Sperrmüll-Termine kosten wenig bis nichts. Achte nur darauf: Solange du auf die Entscheidung wartest, kaufe nichts, was im Antrag steht - sonst gilt der Bedarf als gedeckt. Geschenkte oder geliehene Gegenstände sind dagegen unproblematisch, du solltest sie aber ehrlich angeben.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Erstausstattung vor dem Kauf beantragen?

Ja, und das ist der wichtigste Punkt überhaupt. Nach § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, und die Erstausstattung muss nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sogar gesondert beantragt werden. Wer Bett, Kühlschrank und Waschmaschine erst kauft und danach zum Jobcenter geht, bekommt in aller Regel nichts: Der Bedarf gilt dann als gedeckt. Stelle den Antrag also, sobald du weißt, dass du umziehst - notfalls formlos per Mail oder Brief, um das Datum zu sichern. Die Unterlagen kannst du nachreichen.

Wie viel Geld gibt es für die Erstausstattung der Wohnung?

Das Gesetz nennt keine Summe. § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II erlaubt Pauschalbeträge, die jede Kommune selbst festlegt - deshalb liegen die Beträge bundesweit weit auseinander. Zwei veröffentlichte Beispiele: Hamburg zahlt einer alleinstehenden Person 809 Euro Wohnungseinrichtungspauschale plus 240 Euro Herd, 220 Euro Kühlschrank und 270 Euro Waschmaschine. Berlin setzt für einen Ein-Personen-Haushalt 1.499 Euro an, dazu 288 Euro Herd, 225 Euro Kühlschrank und 302 Euro Waschmaschine (Stand Juni 2024). Für eine Person landet man damit grob zwischen 1.500 und 2.300 Euro. Frag bei deinem Jobcenter nach der geltenden Pauschalenliste - du hast ein Recht darauf, sie zu kennen.

Was fällt unter die Erstausstattung und was nicht?

Gedeckt ist alles, was für eine geordnete Haushaltsführung wesentlich ist: Bett und Matratze, Kleiderschrank, Tisch und Stühle, Kochgelegenheit, Kühlschrank, Waschmaschine, Küchen- und Badmobiliar, Lampen, Gardinen, Geschirr, Töpfe und Putzzeug. Nicht dazu gehören Unterhaltungselektronik wie Fernseher oder Stereoanlage - das hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden -, außerdem Ersatz für kaputte oder abgenutzte Sachen und Gegenstände, die laut Mietvertrag zur Wohnung gehören. Für eine kaputte Waschmaschine gibt es nur ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, das monatlich vom Regelbedarf abgezogen wird.

Was gilt für unter 25-Jährige beim Auszug von zu Hause?

Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, braucht nach § 22 Abs. 5 SGB II die Zusicherung des kommunalen Trägers, und zwar vor Abschluss des Mietvertrags. Das Jobcenter muss zustimmen, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben bei den Eltern sprechen, der Umzug für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Ohne diese Zusicherung gibt es weder Miete und Heizung noch die Erstausstattung - das steht ausdrücklich in § 24 Abs. 6 SGB II. Unterschreibe also auf keinen Fall einen Mietvertrag, bevor die Zusicherung schriftlich vorliegt.

Bekomme ich Erstausstattung auch ohne Bürgergeld-Bezug?

Ja, das ist ein häufig übersehener Punkt. Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II werden die Leistungen auch erbracht, wenn du keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt brauchst, den Bedarf für die Erstausstattung aber aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken kannst. Das Jobcenter darf dabei nach Satz 4 das Einkommen berücksichtigen, das du in bis zu sechs Monaten nach der Entscheidung erzielst. Ein Antrag lohnt sich also auch bei kleinem Gehalt oder Ausbildungsvergütung - mit Ausnahme von Studierenden und Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist.

Quellen

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